Anwaltspflicht bei Forderungseintreibung
Bei der Anwaltspflicht (manchmal auch Anwaltszwang genannt) geht es um die Frage, ob eine (natürliche oder juristische) Person in einem Zivilverfahren vor österreichischen Gerichten von einem Rechtsanwalt vertreten sein muss. Es geht nicht nur um die Vertretung bei Verhandlungen, sondern auch schon darum, ob die Klage durch einen Anwalt eingebracht werden muss.
Eine uneingeschränkte Anwaltspflicht für die Eintreibung von Geldforderungen in Österreich gibt es nicht. Sie hängt im Mahnverfahren, also bei der Forderungseintreibung, grundsätzlich von der Höhe der geltend gemachten Forderung ab.
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Zivilrecht Rechtsanwalt Wien |
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Mag. Balazs Esztegar LL.M. Rechtsanwalt in Wien berät Sie, wenn es um die gerichtliche und außergerichtliche Forderungseintreibung in Österreich geht. Tel: +43 1 997 4102 Mail: office(a)esztegar.at Web: www.esztegar.at |
Anwaltspflicht im Mahnverfahren
- Mahnklage:
ab € 5.000,- Streitwert - Einspruch gegen Zahlungsbefehl:
beim Gerichtshof (Landesgericht) jedenfalls, sonst über einem Streitwert von € 5.000,- - Verhandlung:
beim Gerichtshof (Landesgericht) jedenfalls, sonst über einem Streitwert von € 5.000,- - Rechtmittelverfahren: (fast) immer Anwaltspflicht
Anwaltspflicht bei Mahnklagen
Die Anwaltspflicht im Zivilverfahren und damit auch bei der Forderungseintreibung beginnt bei einem Streitwert von EUR 5.000,-. Liegt der Streitwert darunter, kann der Kläger die Mahnklage auch selbst einbringen, wenngleich die Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls anzuraten ist. Diese Streitwertgrenze ist vor allem für Unternehmen und Behörden interessant, da sie Außenstände bis zu dieser Höhe durch ihre Rechtsabteilung einklagen können.
Liegt der Streitwert über EUR 5.000,-, muss der Kläger von einem Rechtsanwalt vertreten sein.
Anwaltspflicht bei Einspruch gegen Zahlungsbefehl
Ähnliches wie wür die Mahnklage gilt auch für den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl: liegt der Streitwert unter EUR 5.000,-, ist grundsätzlich keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendig. Der Einspruch kann auch unbegründet sein und vom Beklagten selbst eingebracht werden. Das gilt jedoch nicht im Verfahren vor dem Landesgericht, und zwar selbst dann nicht, wenn der Streitwert unter EUR 5.000,- liegt. Hier muss der Einspruch den Inhalt einer Klagebeantwortung haben und von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Anwaltspflicht im Europäischen Mahnverfahren
Gemäß Art 24 EuMahnVVO beteht für den Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls und auch für den Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl Vertretungsfreiheit. Das bedeutet, dass unabhängig vom Streitwert im Europäischen Mahnverfahren keine Anwaltspflicht herrscht.
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