Recht: Exekutionsverfahren: Rechteexekution
Unter Rechteexekution versteht man verkürzt gesprochen die Exekution auf sonstige Vermögensrechte, somit auf andere Rechte als auf Forderungen. Infrage kommen alle Rechte, die häufigen Anwendungsfälle sind aber die Exekution auf Gesellschaftsanteile, die Verwertung von Unternehmen bzw. die Gewerberechtspfändung.
Da auch Markenrechte und Patentrechte verwertbare Vermögensrechte darstellen - oft sogar mit hohem wirtschaftlichen Potential -, kann auch ein Patent oder ein Markenrecht Gegenstand einer Exekution sein.
Da verschiedenste Rechte Gegenstand der Exekution sein können, gibt es hier im Gegensatz zur Fahrnisexekution beispielsweise keinen standardisierten Ablauf. Die Art und Weise der Pfändung hängt vom Exekutionsobjekt, somit von der Natur des exekutierten Rechts, ab. Im Regelfall wird ein Verfügungsverbot an den Verpflichteten erlassen. Es wird ihm also verboten, über das Recht zu verfügen. Bei verbücherten Rechten, also jenen, die im Grundbuch eingetragen sind (zB: verbücherte Bestandsrechte, Fruchtgenussrecht), geschieht die Pfändung durch Einverleibung eines Pfandrechts.
Der Gläubiger kann zunächst auch nur die Pfändung beantragen und erst in weiterer Folge einen Verwertungsantrag stellen. Wie das Recht verwertetet wird, hängt wiederum von der Art des Rechtes ab. Infrage kommen beispielsweise:
- Zwangsverwaltung bei Bestandsrechten oder Gewerberechten
- Zwangsverpachtung bei Unternehmen, Konzessionen oder Patenten
- Zwangsversteigerung bei Gesellschaftanteilen oder Markenrechten
Die Zwangsverwaltung als ultima ratio kann jedoch nur beantragt werden, wenn eine andere Verwertungsart überhaupt nicht, oder nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich ist.
Bezeichnung: | Rechteexekution Exekution auf sonstige Vermögensrechte |
Rechtsgrundlage: | §§ 330-345 EO |
Verwertung von: | Vermögensrechten (zB Unternehmen, Gesellschaftsanteil, Gewerberecht) |
Zuständiges Gericht: | Sitz der Gesellschaft, Sitz des Unternehmens |
Verpflichtete: | natürliche und juristische Personen |
Zuständiges Organ: | Bewilligung: Rechtspfleger Vollzug: Gerichtsvollzieher |
Zu beachten: | Das Vermögensrecht muss dem Verpflichteten gehören und übertragbar sein. |
Nicht pfändbare Rechte:
Unpfändbare Rechte sind unter anderem:
- Höchstpersönliche Rechte (zB: Namensrecht, Vorkaufsrecht, Wiederkaufsrecht, Belasungs- und Veräußerungsverbot).
- Kleingewerbe, die mit einen Befähigungsnachweis verbunden sind und in denen der Unternehmer allein oder mit max. 4 Mitarbeitern tätig ist.
- Verwertungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz sind nur mit Zustimmung des Urhebers pfändbar.
- Aufteilung ehelicher Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens, sofern nicht durch Vergleich anerkannt.
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