Recht: Exekutionsverfahren: Existenzminimum
Das Existenzminimum sichert dem Schuldner die Bestreitung seiner Lebensunterhaltskosten. Dieser unpfändbare Betrag wird ihm trotz Exekution zur freien Verfügung belassen. Bei der Gehaltsexekution spricht man auch vom unpfändbaren Teil der Forderung, da das Gehalt gemäß § 290a Abs 1 EO eine sog. beschränkt pfändbare Forderung ist, die neben nur bis zum Existenzminimum gepfändet werden kann.
Das Existenzminimum selbst ist in § 291a EO geregelt. Es ist derjenige Betrag, der dem Verpflichteten bei der Exekution auf beschränkt pfändbare Forderungen verbleiben muss. Weitere Besonderheiten gibt es jedoch bei der Exekution auf Unterhaltsforderungen.
Existenzminimumtabellen 2010:
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Die Höhe des Existenzminimums hängt von der Höhe des Einkommens sowie davon ab, für wie viele Personen der Schuldner unterhaltspflichtig ist. Die Werte des Existenzminimums werden durch Verordnung kundgemacht. Das Existenzminimum setzt sich zusammen aus:
- dem Grundbetrag
- dem allgemeinen Erhöhungsbetrag; dieser steht dann zu, wenn der Verpflichtete keine Sonderzahlungen erhält
- einem allfälligen Unterhaltserhöhungsbetrag
In gewissen Fällen steht dem Verpflichteten darüber hinaus ein sog. allgemeiner Steigerungsbetrag zu.
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