Forderungseintreibung in Tschechien

Die Verfahrensregeln für Forderungseintreibung in Tschechien unterscheiden sich nicht wesentlich von den üblichen europäischen Standards. Das Mahnverfahren stellt die schnellste Art der gerichtlichen Eintreibung von Geldforderungen in Tschechien dar.

Mahnverfahren in Tschechien

Das Mahnverfahren wird durch eine Mahnklage eingeleitet. Die Erhebung der Mahnklage beim zuständigen Gericht erfolgt entweder schriftlich oder auf elektronischem Weg.

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Rechtsanwalt Tschechien
JUDr. Lenka Smolíková LL.M.
Rechtsanwalt in Prag/Tschechien

berät und vertritt Sie in allen Fragen um die gerichtliche und außergerichtliche Eintreibung von Forderungen in Tschechien einschließlich der Zwangsvollstreckung in Tschechien und steht Ihnen bei der Vertragsgestaltung zur Verfügung.

Tel: +420 603 851 054
Mail:lenka.smolikova@ak-smolikova.cz
Web: www.ak-smolikova.cz

Inkasso Tschechien

Das elektronische Mahnklageformular des Tschechischen Justizministeriums ist unter www.justice.cz abrufbar. Die ausgefüllte Klage muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Gläubigers oder seines Anwalts versehen sein. Neben den allgemeinen Anforderungen wie Name und Wohnsitz der Parteien sind in der Mahnklage die Beweise (wie etwa Rechnungen, Bestellungen, Verträge) und das Begehren des Klägers auf Zahlung anzuführen. Des Weiteren muss dargelegt werden, aus welchem Grund die geltend gemachte Forderung entstanden ist. Im Gegensatz zu Österreich (im Verfahren vor dem Landesgericht) muss der Kläger im Mahnverfahren nicht von einem Anwalt vertreten werden. Die Gerichtszuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Schuldners.

Das Mahnverfahren, das auf elektronischem Weg eingeleitet wurde, ist im Vergleich zu anderen Gerichtsverfahren gerichtsgebührenrechtlich begünstigt, da die Gerichtsgebühr im elektronischen Mahnverfahren 4% vom Streitwert beträgt. Jedoch ist die Höhe der Geldforderungen, die man im Rahmen des elektronischen Mahnverfahrens eintreiben kann, auf CZK 1 Mio. (etwa EUR 40.000) beschränkt. Ist die Mahnklage (Mahnklageformular bei elektronischer Einreichung) in Ordnung, erlässt das Gericht den (elektronischen) Zahlungsbefehl. Gegen den (elektronischen) Zahlungsbefehl kann der Schuldner binnen 15 Tagen nach der Zustellung Widerspruch erheben. Tut er dies nicht, hat der Zahlungsbefehl die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

Europäisches Mahnverfahren

Falls der Schuldner und der Gläubiger ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, jedoch nicht in demselben Land haben, wurde zur Vereinfachung grenzüberschreitender Eintreibung von Geldforderungen, deren Existenz von dem Schuldner anerkannt wurde, das Europäische Mahnverfahren (Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006) eingeführt.

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Europäisches Bagatellverfahren

Die Eintreibung der geringfügigen Forderungen bis zu EUR 2.000 innerhalb der EU erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007.

Exekution in Tschechien

Leistet der Schuldner trotz rechtskräftigen Urteils keine Zahlung, kann der Gläubiger ein Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten. Ebenso wie in Österreich wird die gerichtlich anerkannte Forderung durch das zuständige Exekutionsgericht eingetrieben. Im Gegensatz zu Österreich besteht jedoch in Tschechien zusätzlich die Möglichkeit, die gerichtlich anerkannte Forderung durch einen "privaten" Gerichtsexekutor einzutreiben. Der "private" Gerichtsexekutor ist ein Freiberufler, wobei die Stellung eines "privaten" Gerichtsexekutors als auch die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Berufes ähnlich sind wie bei den Notaren oder Anwälten (siehe dazu die Website der Exekutorenkammer der Tschechischen Republik).

Da die Kosten der von dem "privaten" Gerichtsexekutor durchgeführten Exekution einschließlich seines Honorars in der Regel der Schuldner trägt, werden die Geldforderungen in der Praxis nur von "privaten" Gerichtsexekutoren eingetrieben. Da der Exekutor an der Forderungseintreibung selbst finanziell interessiert ist, ist er auch motiviert, eine erfolgreiche und rasche Zwangsvollstreckung durchzuführen.

Anerkennung und Vollstreckung in der EU

Seit dem EU-Beitritt Tschechiens können rechtskräftige Urteile, die in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden, nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 in Tschechien vollstreckt werden. Diese Vorgehensweise ist insbesondere ratsam, wenn sich das Vermögen des Schuldners in einem Mitgliedstaat befindet, der mit dem Staat, in dem das rechtskräftige Urteil erlassen wurde, nicht identisch ist.

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