Zahlungsverzugsgesetz - Verzugszinsen & Mahnspesen

Mit dem Zahlungsverzugsgesetz (ZVG) werden die für den Zahlungsverzug maßgeblichen Bestimmungen einiger österreichischer Gesetze ab 16.03.2013 geändert. Betroffen davon sind das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), das Unternehmensgesetzbuch (UGB), das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), das Mietrechtsgesetz (MRG), das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) und das Konsumentenschutzgesetz (KSchG. Das Gesetz soll die Zahlungsmoral durch eine Erhöhung des wirtschaftlichen Druckes auf den Schuldner heben und damit zu einer schnelleren Eintreibung von Außenständen führen.

Die wesentlichen Neuerungen durch das Zahlungsverzugsgesetz betreffen die Höhe der Verzugszinsen, und zwar wohl im unternehmerischen Bereich, als auch die Verzinsung im Arbeitrecht. Darüber hinaus wird eine Betreibungskostenpauschale von EUR 40,00 festgelegt. Auch für den Erfüllungsort und die Zahlungsfrist werden die Bestimmungen teilweise novelliert. Eine gewisse Zahlungserleichterung gibt es schließlich für Mieter. Die einzelnen Änderungen durch das Zahlungsverzugsgesetz sind im folgenden Überblicksweise dargestellt.


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Mag. Balazs Esztegar LL.M.
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Änderungen Zahlungsverzugsgesetz

  • Zinssatz für Verzugszinsen bei Unternehmern
  • Zinssatz für Verzugszinsen im Arbeitsverhältnis
  • Pauschale Betreibungskosten
  • Fälligkeit des Mietzinses

Zahlungsverzugsgesetz

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ABGB: Erfüllungsort und Art der Erfüllung

Erfüllungsort für eine Geldschuld ist im Zweifel nach dem neuen § 907a ABGB der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers. Die Erfüllung erfolgt, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Haben sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers oder dessen Bankverbindung geändert, so trägt der Gläubiger eine dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung. Wird eine Geldschuld durch Banküberweisung erfüllt, so hat der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der Gläubiger bei Fälligkeit über den geschuldeten Betrag auf seinem Konto verfügen kann. Es reicht also nicht aus, wenn die Überweisung für einen Geldbetrag am letzten Tag der Zahlungsfrist in Auftrag gegeben wird. Es muss vielmehr sichergestellt sein, dass die Zahlung am letzten Tag der Zahlungsfrist beim Gläubiger einlangt (dies gilt jedoch nicht beim Verbrauchergeschäft, siehe dazu die Änderung im KSchG). Wenn der Fälligkeitstermin nicht schon im Vorhinein bestimmt ist, sondern die Fälligkeit erst durch Erbringung der Gegenleistung, Rechnungsstellung, Zahlungsaufforderung oder einen gleichartigen Umstand ausgelöst wird, hat der Schuldner den Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands zu erteilen. Der Schuldner trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers liegt.

Die neuen Bestimmungen sind sind in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes auf Verträge anzuwenden, die ab dem 1. März 2013 geschlossen werden. Auf Verträge, die vor dem 1. März 2013 geschlossen wurden, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

UGB: Zinssatz für Zinsen zwischen Unternehmern

Bisher galt für die Verzugszinsen beim beiderseitigen Unternehmergeschäft § 352 UGB und die Verzugszinsen waren - mangels anderer Vereinbarung - mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz festgelegt. Diese Bestimmung wird aufgehoben, an seine Stelle tritt der neu geschaffene § 456 UGB, der die Verzugszinsen aus Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte, die für den Geldschuldner ein unternehmensbezogenes Geschäft sind, neu regelt. Demnach beträgt der gesetzliche Zinssatz bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen nunmehr 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs 1 ABGB bestimmten Zinsen (weiterhin fix 4%, ohne Berücksichtigung des Basiszinssatzes) zu bezahlen.

Neu ist weiters die Bestimmung des § 457 UGB, der die Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung auf höchstens 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung beschränkt. Damit soll eine zeitlich adäquate Begrenzung für die Mängelrüge geschaffen werden. Allerdings kann eine längere Frist vereinbart werden, wenn diese Vereinbarung ausdrücklich erfolgt. Sie ist nur zulässig, soweit dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.

Eine weitere Neuerung bringt § 458 UGB, wonach der Gläubiger bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen berechtigt ist, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 zu fordern. Dieser Betrag kann daher jedenfalls gefordert werden. Für darüber hinausgehende Betreibungskosten gelten die bisherigen Bestimmungen des § 1333 Abs 2 ABGB.

Der neue § 459 UGB sorgt dafür, dass eine Vertragsbestimmung über den Zahlungstermin, die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für Betreibungskosten nichtig ist, wenn sie für den Gläubiger grob nachteilig ist. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit einer Vertragsbestimmung oder Geschäftspraktik ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit diese von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt. Werden etwa Höhe Verzugszinsen als nach § 456 UGB oder höhe Mahnspesen als nach § 458 UGB vereinbart, sind diese nur dann wirksam vereinbart, wenn es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt. Beim Zahlungsziel sieht das Gesetz eine Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen nicht als grob nachteilig an. Hingegen ist der gänzliche Ausschluss von Verzugszinsen jedenfalls grob nachteilig und sollte daher in AGB nicht vorgesehen werden. Auch der gänzliche Ausschluss der Entschädigung für Betreibungskosten nach § 458 UGB wird mangels sachlicher Begründung als grob nachteilig angesehen.

Schließlich schafft § 460 UGB die Möglichkeit der Verbandsklage gegen Unternehmer, die gegen die vorgenannten neuen Gläubigerschutzbestimmungen verstoßen bzw. nichtige Vertragsbestandteile beispielsweise in ihren AGB verwenden.

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ASGG: Verzugszinsen im Arbeitsrecht

Bisher betrugen die Verzugszinsen bei Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis nach § 49a ASGG 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Wie auch beim Unternehmergeschäft werden die Verzugszinsen in Arbeitsrecht nunmehr auf 9,2% über dem Basiszinssatz angehoben. Der neue Zinssatz gilt für Forderungen, die ab dem 1. März 2013 entstehen. Für Forderungen, die bereits führer entstanden sind, gelten die bisherigen Bestimmungen, also ein Verzugszinssatz von 8% über dem Basiszinssatz.

KSchG: Erfüllung von Geldschulden durch Verbraucher

Für die Erfüllung von Geldschulden durch Verbraucher gilt der neu geschaffene § 6a KSchG. Demnach hat der Unternehmer dem Verbraucher für die Erfüllung von dessen Geldschuld ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben, sofern nicht nach der Natur des Vertragsverhältnisses – wie etwa bei Zug um Zug zu erfüllenden Verträgen – Barzahlung verkehrsüblich ist. Wird die Geldschuld eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer durch Banküberweisung erfüllt, so reicht es für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung – abweichend von der allgemeinen Bestimmung nach § 907a Abs 2 ABGB – auch bei einem im Vorhinein bestimmten Fälligkeitstermin aus, dass der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt. Die zeitliche Verzögerung bei der Zahlung hat also stets der Unternehmer zu tragen.

MRG: Wann ist die Miete fällig?

Bis jetzt galt für die Zahlung von Mietzins der 1. des Monats als Fälligkeitstag. In vielen Fällen mussten Mieter daher die Miete bereits bezahlen, bevor sie ihr Gehalt am Konto hatten. Das ist jetzt anders, jedenfalls im Vollanwendungsbereich des MRG: Die Miete ist am 5. des Monats fällig, sofern nicht vertraglich etwas Anderes vereinbart wurde.

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