Recht: Insolvenzverfahren im Überblick
Das Insolvenzverfahren dient der Entschuldung des Schuldners, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Für ihn ist es gleichsam der letzte Ausweg aus der Krise, für die Gläubiger die Chance, zumindest einen Teil ihrer Forderungen beglichen zu erhalten.
Obwohl Insolvenz im allgemeinen Sprachgebrauch negativ besetzt ist und häufig mit Konkurs gleichgesetzt wird, besteht der eigentliche Sinn des Insolvenzverfahrens zunächst darin, dem Schuldner eine Möglichkeit zu geben, sich wirtschaftlich zu erholen und sein Unternehmen zu sanieren. Dieser ganz wesentliche Aspekt des Insolvenzverfahrens wird gerne vergessen. Bis zur Insolvenzrechtsreform 2010 wurde das durch das Ausgleichsverfahren sowie durch den Zwangsausgleich erreicht.
Mit dem Inkrafttreten des IRÄG 2010 mit 1. Juli 2010 wird das Ausgleichsverfahren jedoch abgeschafft und der frühere Zwangsausgleich in Zukunft als Sanierungsverfahren weiter ausgebaut. Die Insolvenzrechtsreform 2010 zielt damit in erster Linie darauf ab, die Sanierung von Unternehmen zu verbessern und dem oft negativ behafteten Konkurs die stigmatisierende Wirkung zu nehmen.
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Mag. Balazs Esztegar LL.M. Rechtsanwalt in Wien berät Sie bei der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren oder wenn Sie selber einen Insolvenzantrag stellen müssen. Tel: +43 1 997 4102 Mail: office(a)esztegar.at Web: www.esztegar.at |
Verfahren der Unternehmensinsolvenz:
- Sanierungsverfahren
- Konkursverfahren
Vefahren der Privatinsolvenz:
- Schuldenregulierungsverfahren
- Zahlungsplan
- Abschöpfungsverfahren
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Ist der Gemeinschuldner eine natürliche Person, gelten für ihn andere Bestimmungen. Diese werden - obwohl juristisch nicht ganz korrekt - gerne als Privatkonkurs zusammengefasst bezeichnet. Richtigerweise handelt es sich dabei um das sog. Schuldenregulierungsverfahren. Im Unterschied zum Unternehmerkonkurs bzw. dem Insolvenzverfahren für eine juristische Person, für die das Handelsgericht (somit außerhalb Wiens das jeweilige Landesgericht als Handelsgericht) zuständig ist, sind für die Abwicklung von Privatkonkursen die Bezirksgerichte zuständig.
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