Gerichtskosten bei der Forderungseintreibung

Wie auch die Anwaltskosten, so richten sich auch die Gerichtskosten in Österreich in erster Linie nach der Höhe der Forderung, also dem Streitwert. Die Gerichtsgebühren sind im Gerichtsgebührengesetz (GGG) geregelt.

Die Gerichtsgebühren fallen mit der Einleitung des Gerichtsverfahrens, also mit der Einbringung der Klage an. Damit ist allerdings die Gerichtsgebühr für das gesamte erstinstanzliche Verfahren entrichtet, unabhängig von der Verfahrensdauer oder der Anzahl der Verhandlungen.

Das Kostenrisiko für Gerichtsgebühren lässt sich mit einer Rechtschutzversicherung deutlich reduzieren.

ACHTUNG: Gerichtsgebühren werden in unregelmäßigen Abständen valorisiert und angehoben. Die letzte Erhöhung fand im Jahr 2014 statt. Die in der seitlichen Tabelle enthaltenen Gerichtsgebühren sind auf dem Stand zum 01.01.2021 geltenden Stand.

Zu beachten ist, dass es im Fall mehrerer Parteien (Kläger oder Beklagte) zu einer Erhöhung der Gerichtsgebühr durch den sog. Streitgenossenzuschlag kommt. Diese Erhöhung hängt von der Anzahl der Parteien ab und ist in den seitigen Beträgen nicht berücksichtigt. Seit 2019 besteht zudem eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr auf die Hälfte, wenn die Streitsache in der ersten Verhandlung durch einen Vergleich beendet wird.

Im Exekutionsverfahren kommen zu den Gerichtsgebühren zusätzlich noch Vollzugsgebühren hinzu. Diese richten sich nach der Art der Exekution und sind im Vollzugsgebührengesetz geregelt.

Werbung


Rechtsanwalt Österreich

Rechtsanwalt Inkasso
Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt in Wien
berät und vertritt in streitigen und außerstreitigen Verfahren vor österreichischen Gerichten und Behörden.

Tel: +43 1 997 4102
Mail: office(a)esztegar.at
Web: www.esztegar.at

Staffelung Gerichtsgebühren TP1 GGG

Verfahren I. Instanz

Streitwert: Gerichtsgebühr:
bis EUR 150,00 EUR 23,00
bis EUR 300,00 EUR 45,00
bis EUR 700,00 EUR 64,00
bis EUR 2.000,00 EUR 107,00
bis EUR 3.500,00 EUR 171,00
bis EUR 7.000,00 EUR 314,00
bis EUR 35.000,00 EUR 743,00
bis EUR 70.000,00 EUR 1.459,00
bis EUR 140.000,00 EUR 2.919,00
bis EUR 210.000,00 EUR 4.380,00
bis EUR 280.000,00 EUR 5.840,00
bis EUR 350.000,00 EUR 7.299,00
über EUR 350.000,00 1,2% des Streitwerts
+ 3.488,00

Forderungseintreibung

Werbung